ÜR: vgl. § 27.
Ermittlung der Verkehrsdaten
§ 14
§ 14. Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen. Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen Verbindungsaufbauten.
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