ÜR: vgl. § 27.
Ermittlung der Verkehrsdaten
§ 14.
Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn bis zwölf Uhr durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ÜR: vgl. § 27.
Ermittlung der Verkehrsdaten
§ 14.
Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn bis zwölf Uhr durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)