§ 14 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

4. Abschnitt

Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

§ 14.

(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

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