4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14.
(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
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