§ 14 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

4. Abschnitt

Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

§ 14.

(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Schlagworte

Zuerkennung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40150135

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