Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14.
(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
Schlagworte
Zuerkennung
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR40150135
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