§ 14 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2010

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 14.

(1) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

L < 20 m

Schiffsführer

Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 75

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
-
-
1
-

1
-
-
1
-

3

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 76 bis 300

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1

-
-
1
1

1
-
-
1
-

4

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
1

1
-
-

1
1
-
1
-

5

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 701 bis 1100

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
11)

6

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
1
1
1
-

1
1
-
2
-

7

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
1
1
2
-

1
1
-
3
-

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

     

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

   

(2) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 300

Schiffsführer

Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführer

Decksmann

1
2

1

2

     

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

Über 300 Fahrgäste

1

2

   

(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2



1

Zulässige Anzahl der Betten:
bis 50

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
-
1
1
-

1
-
-
1
2



2

Zulässige
Anzahl der Betten:
von 51 bis 100

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
1



3

Zulässige
Anzahl der Betten:
über 100

Schiffsführer

Steuermann

Bootsmann

Matrose

Leichtmatrose

1 oder 1
1 1
- -
3 2
- 2

1
1
-
2
1

     

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträger

Bis 50 Fahrgäste

1

1

2

51 bis 100 Fahrgäste

2

1

2

Über 100 Fahrgäste

2

2

2

    

(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.

(5) Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(6) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(8) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.

(10) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

(11) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40123610

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