Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 14.
(1) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
1 | L < 20 m | Schiffsführer Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
3 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 - | 1 |
4 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 1 | 1 |
5 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
6 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
7 | Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden. | ||||
- 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer |
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | - | 1 |
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 300 Fahrgäste | 2 | 1 |
301 bis 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
Über 1100 Fahrgäste | 3 | 3 |
- Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(2) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
1 | Zulässige | Schiffsführer Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige | Schiffsführer Decksmann | 1 | 1 2 |
- Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
- 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer |
Bis 200 Fahrgäste | - | 1 |
201 bis 300 Fahrgäste | 1 | 1 |
Über 300 Fahrgäste | 1 | 2 |
- Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.
(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
| Zulässige Anzahl der Betten: | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
| Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 | 1 |
| Zulässige | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 oder 1 | 1 |
- 2. für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer | Atemschutz-geräteträger |
Bis 50 Fahrgäste | 1 | 1 | 2 |
51 bis 100 Fahrgäste | 2 | 1 | 2 |
Über 100 Fahrgäste | 2 | 2 | 2 |
- Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.
(5) Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(6) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
- 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
- 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1
- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 5.
(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
(8) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.
(10) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.
(11) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40212962
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