§ 14 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Verantwortungsbereiche

§ 14.

(1) Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.

(2) Der Vorstand hat das Risikomanagement-Handbuch sowie jede Änderung zu genehmigen.

(3) Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081803

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