Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Verantwortungsbereiche
§ 14.
(1) Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.
(2) Der Vorstand hat die internen Leitlinien sowie jede Änderung zu genehmigen.
(3) Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40170822
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