§ 14 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Verantwortungsbereiche

§ 14.

(1) Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.

(2) Der Vorstand hat die internen Leitlinien sowie jede Änderung zu genehmigen.

(3) Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170822

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