§ 14 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik

§ 14.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123128

alte Dokumentnummer

N7199012743J

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