§ 14 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik

§ 14.

Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087791

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