§ 14 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 14

(1) § 14.Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

  1. a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
  2. b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
  3. c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
  4. d) den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
  5. e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
  6. f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.

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