§ 14
(1) § 14.Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
- a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
- b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
- c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
- d) den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
- e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 3 zu beraten;
- f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
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