vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Rechtsmittel
§ 14
(1) § 14.Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.
(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.
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