§ 14 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Rechtsmittel

§ 14.

(1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.

(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister für Justiz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10010889

Dokumentnummer

NOR40022063

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