Rechtsmittel
§ 14.
(1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.
(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister für Justiz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10010889
Dokumentnummer
NOR40022063
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