Inkrafttreten
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, ist die Ökostromverordnung 2012, BGBl. II Nr. 471/2011, nicht mehr anzuwenden.
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