Evidenzbüro
§ 14.
(1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die karteimäßige Registrierung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes, den Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, sowie den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz Einsicht in die Kartei.
(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.
Schlagworte
Rechtsliteratur, Literatur
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006873
alte Dokumentnummer
N11968130970
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