§ 14 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Evidenzbüro

§ 14.

(1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die karteimäßige Registrierung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes, den Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, sowie den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz Einsicht in die Kartei.

(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

Schlagworte

Rechtsliteratur, Literatur

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006873

alte Dokumentnummer

N11968130970

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