Evidenzbüro
§ 14.
(1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung bei der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesen.
(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.
Schlagworte
Rechtsliteratur, Literatur
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12013418
alte Dokumentnummer
N1199110411L
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