§ 14 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Evidenzbüro

§ 14.

(1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung bei der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesen.

(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

Schlagworte

Rechtsliteratur, Literatur

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12013418

alte Dokumentnummer

N1199110411L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)