§ 14 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 14.

Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

  1. a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
  2. b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken und von Ausfertigungen der Unterschrift des Notars und
  3. c) der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015663

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