§ 14.
Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
- a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
- b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken und von Ausfertigungen der Unterschrift des Notars und
- c) der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015663
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