§ 14 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 14.

(1) Nach Genehmigung des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
  2. 2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
  3. 3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

(2) Nach der Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Beurkundungssignatur

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072126

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