§ 14 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 14.

Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40121259

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)