§ 14 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 14.

Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40211317

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