§ 14
§ 14. Ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zeichen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Zeichen aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)
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