§ 14 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 14.

(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

  1. 1. der Dauer der Lizenz,
  2. 2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,
  3. 3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
  4. 4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
  5. 5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
  1. gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041063

alte Dokumentnummer

N2199960896L

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