§ 14 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Dokumentationspflicht

§ 14

§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen.

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