§ 14 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Dokumentationspflicht

§ 14

Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.

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