Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von dessen Bestimmungen erfassten Diensteanbieter müssen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20011415
Dokumentnummer
NOR40229149
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