§ 14 KoPl-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von dessen Bestimmungen erfassten Diensteanbieter müssen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229149

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