Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von dessen Bestimmungen erfassten Diensteanbieter müssen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.
(2) Die Absatzbezeichnung in § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 8 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20011415
Dokumentnummer
NOR40254991
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