Aufzeichnungspflichten
§ 14.
(1) Für das Interventionspersonal sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen und sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.
(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Vordrucke für diese Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088355
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