§ 14 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Aufzeichnungspflichten

§ 14.

(1) Für die Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.

(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vordrucke für diese Aufzeichnungen bereitzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)