Aufzeichnungspflichten
§ 14.
(1) Für die Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.
(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vordrucke für diese Aufzeichnungen bereitzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)