§ 14 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmungen

§ 14.

Die Mittel aus dem Teilbetrag für private Spenden gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2014 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2013 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2013 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2014 und 2015 zugewiesen.

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