Übergangsbestimmungen
§ 14.
Die Mittel aus dem Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2017 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2016 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Schlagworte
Bildungsfeld
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40174497
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