§ 14 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Übergangsbestimmungen

§ 14.

Die Mittel aus dem Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2017 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2016 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015

Schlagworte

Bildungsfeld

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40174497

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