§ 14.
Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG diese dem Bund, Österreichische Bundesbahnen, zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12076513
alte Dokumentnummer
N5198915985J
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