§ 14.
Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12083523
alte Dokumentnummer
N5199440822J
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