§ 14 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

4. Abschnitt

Sonderbestimmung Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

§ 14.

Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:

  1. 1. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
  2. 2. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Schlagworte

Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158211

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