4. Abschnitt
Sonderbestimmung Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung
§ 14.
Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:
- 1. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
- 2. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.
Schlagworte
Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158211
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