§ 14 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

4. Abschnitt

Sonderbestimmung Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

§ 14.

Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:

  1. 1. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
  2. 2. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,
  3. 3. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,
  4. 4. für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
  5. 5. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Schlagworte

Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40205023

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