4. Abschnitt
Sonderbestimmung Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
§ 14.
Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:
- 1. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
- 2. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,
- 3. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,
- 4. für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
- 5. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.
Schlagworte
Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40205023
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