§ 14 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 14.

(1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.

Schlagworte

Justizdienst, Gendarmeriedienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002083

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