§ 14.
(1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40069415
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