§ 14 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 14.

(1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069415

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