Laufbahn- und Karriereplanung
§ 14.
(1) Von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder der Kommandantin oder dem Kommandanten sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren. Geeignete Bewerberinnen sind zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und durch die Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (wie etwa. Projektleitungen, Arbeitsgruppenleitung, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
(2) Die oder der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jeder und jedem Bediensteten ein Mitarbeitergespräch gemäß § 45a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zu führen. Dabei sind Themen, die für die betroffenen Bediensteten in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Zielerreichung des vorliegenden Frauenförderungsplanes relevant sind (wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung), explizit anzusprechen und schriftlich zu dokumentieren.
(3) In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Karenzurlaub bei der Karriereplanung beider Geschlechter zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat darauf hin zu wirken, dass sich die Inanspruchnahme von Karenzurlaub nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
(4) Flexible, innovative Arbeitsformen (wie etwa Telearbeit) sind vorrangig Personen mit Betreuungspflichten zu ermöglichen.
(5) Die Teilnahme von interessierten Frauen am Cross Mentoring Programm des Bundes zur persönlich und beruflichen Weiterentwicklung mit Unterstützung erfahrener Mentorinnen und Mentoren ist auf allen Ebenen zu fördern.
Schlagworte
Personalentwicklung, Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214425
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