§ 14 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14.

(1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40106182

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