Abgaben und Gebührenbefreiung
§ 14.
(1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
(5) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40225100
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)