§ 14 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Nationale Kontrollinstanz

§ 14.

Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzkommission. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113865

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)