Nationale Kontrollinstanz
§ 14.
Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzbehörde. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.
Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.". Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40150486
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