§ 14 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung

§ 14.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerksschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071423

alte Dokumentnummer

N51976153880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)