§ 14 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung

§ 14.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12074700

alte Dokumentnummer

N51986188420

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