§ 14 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2011

Kontinuierliche Messungen

Messung von Betriebsparametern

§ 14.

(1) Kontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:

  1. 1. Sauerstoffgehalt im Abgas,
  2. 2. Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,
  3. 3. Abgastemperatur sowie
  4. 4. Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.

(2) Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter

  1. 1. Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
  2. 2. Abgasvolumenstrom
  1. zu messen oder zu berechnen.

(3) Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40128709

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