§ 14 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Kontinuierliche Messungen

Messung von Betriebsparametern

§ 14.

(1) Kontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:

  1. 1. Sauerstoffgehalt im Abgas,
  2. 2. Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,
  3. 3. Abgastemperatur sowie
  4. 4. Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.

(2) Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter

  1. 1. Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
  2. 2. Abgasvolumenstrom
  1. zu messen oder zu berechnen.

(3) Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153213

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