§ 14 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Erklärung des Herstellers oder Importeurs

§ 14

(1) § 14.Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.

(3) Die Erklärung hat zu umfassen:

  1. a) Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
  2. b) Typenbezeichnung;
  3. c) Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
  4. d) Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.

(4) Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.

(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.

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