Erklärung des Herstellers oder Importeurs
§ 14
(1) § 14.Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.
(3) Die Erklärung hat zu umfassen:
- a) Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
- b) Typenbezeichnung;
- c) Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
- d) Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.
(4) Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.
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