Ärztliche Untersuchung
§ 14.
(1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen.
(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses eines computerunterstützten, klinischen MMPI-2 Basisskalen-Tests (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen), welcher nur im Hinblick auf psychiatrische Krankheiten auszuwerten ist, zu erstellen. Soweit dies zur Feststellung psychiatrischer Krankheiten erforderlich ist, ist dabei eine Überprüfung von Aufnahmewerbenden in folgenden Bereichen (Skalen) vorzunehmen:
- 1. Hypochondrie,
- 2. Depression,
- 3. Konversionshysterie,
- 4. Psychopathie,
- 5. Paranoia,
- 6. Psychasthenie,
- 7. Schizophrenie,
- 8. Hypermanie.
(3) Die Auswertung der Skalen Maskulinität, Feminität und soziale Introversion ist nicht gestattet. Fragestellungen, die die sexuelle Orientierung betreffen, sind von der Befragung auszunehmen. Jeder Aufnahmewerber und jede Aufnahmewerberin ist vor der Durchführung des MMPI-2 Basisskalen-Tests in geeigneter Form durch den Testleiter über den Zweck der Überprüfung, die Funktionsweise des Tests sowie darüber, welche Fragenstellungen im Gegensatz zur Vollanwendung des MMPI-2 Basisskalen-Tests nicht zu beantworten sind, zu informieren.
(4) Für den Bundesminister für Inneres oder die Landespolizeidirektion erfolgt die Verarbeitung und Auswertung der Tests gemäß Abs. 2 und 3 durch die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Fragebeantwortungen dürfen nur zum Zweck der Auswertung verarbeitet werden und sind danach unverzüglich zu löschen. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation gemäß § 15 zulässig.
(5) In Abweichung von § 6 ist mittels des MMPI-2 Basisskalen-Tests kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
- 1. „Unauffälliger Test“ oder
- 2. „Das Ergebnis weist in folgenden Bereichen (Skalen) im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen eine Überschreitung des Normwerts auf: [betroffene Skalen sind einzusetzen!].“
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144016
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