§ 14 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Ärztliche Untersuchung

§ 14.

(1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(1a) Eine Tätowierung steht der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegen, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Unauffälliger Test“ oder
  2. 2. „Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“
  3. (6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208181

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